Einwilligung zum Newsletter-Empfang für die Ewigkeit?
Wir alle kennen sie: Newsletter. Sie trudeln täglich in unser Mailpostfach, mal erwünscht, aber auch oft unerwünscht. Oder wir verschicken sie selbst, um unsere Kunden über neue Produkte oder Dienstleistungen zu informieren. Bekannt ist, dass der Newsletter-Empfänger dem Versender seine Einwilligung geben muss. Aber wie lange gilt diese eigentlich?
Auch das LG München musste sich mit dieser Frage beschäftigen. Im vorliegenden Fall bekam ein Rechtsanwalt Ende 2009 einen Newsletter, und er war der Ansicht, keine Einwilligung erteilt zu haben. Der Versender des Newsletters bekam eine Abmahnung und die Aufforderung eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der Unternehmer weigerte sich, er meinte, es gäbe eine Einwilligung. Das LG München erließ darauf hin eine einstweilige Verfügung gegen ihn. Der Unternehmer legt wiederum Widerspruch ein. Lt. seinen Argumenten hatte der Rechtsanwalt im Mai 2008 an einem Gewinnspiel teilgenommen und dabei auch seine Einwilligung erteilt.
Das LG München traf folgende Entscheidung: Ob der Rechtsanwalt seine Einwilligung gegeben habe oder nicht, sei in diesem Fall irrelevant. Zwischen der angeblichen Einwilligung und dem Newsletter lagen 1,5 Jahre, in denen der Unternehmer die E-Mail des Anwaltes nicht für Werbezwecke genutzt hatte. Für das LG München zu lang und damit erfolgte der Versand ohne Einwilligung und stellt damit eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. (Urteil vom 08.04.10 AZ: 17 HKO 138/10).
D.h. jeder Unternehmer oder Dienstleister, der Newsletter oder Werbe-E-Mails versendet, sollte ständig seine Adressdatenbank aktualisieren und neu erhaltene Adressdaten sofort nutzen. Ansonsten droht eine Abmahnung.
